I. Kapitel Einleitung
1. Artikel Zielsetzung
- Nach Maßgabe der Bestimmungen im Rahmen der Richtlinien der Unternehmensgruppe Circutor ist das Unternehmen darum bemüht, dass sein Verhalten und das aller mit ihm verbundenen Personen der geltenden Gesetzgebung, den ethischen Grundsätzen und der sozialen Verantwortung entsprechen und damit übereinstimmen.
- In den vorliegenden Ethikrichtlinien sind die ethischen Grundsätze niedergelegt, die die Aufgabe, die Sichtweise und die Werte der Unternehmensgruppe Circutor darstellen. Sie sollen als Leitfaden für das Handeln aller Beschäftigten dienen.
- In den Ethikrichtlinien ist die Verpflichtung der Unternehmensgruppe zu den umfassenden Grundsätzen der Unternehmensethik und der Transparenz in den Tätigkeitsbereichen anhand aller Grundsätze und Verhaltensrichtlinien, die darauf gerichtet sind, das ethische und verantwortungsvolle Verhalten aller Mitarbeiter der Unternehmensgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, festgelegt.
2. Artikel Der Anwendungsbereich
- Die in den Ethikrichtlinien vorgegebenen Grundsätze und Vorgaben für das Verhalten gelten für alle Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, unabhängig von ihrer Position, ihrem Standort und dem Unternehmen der Firmengruppe, für das mit ihren Dienstleistungen tätig sind.
- Auch die Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen der Gruppe, für die auch andere, branchenspezifische oder staatlich vorgeschriebene Ethik- oder Verhaltensrichtlinien gelten können, sofern sie in anderen Ländern tätig sind, sind gehalten, die vorliegenden Richtlinien einzuhalten.
- Die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, denen Teams unterstehen, müssen gewährleisten, dass die ihnen direkt unterstellten Beschäftigten die Ethikrichtlinien kennen und einhalten sowie mit gutem Beispiel vorangehen.
3. Artikel Die Aufgabe, Sichtweise und die Werte der Unternehmensgruppe CIRCUTOR
- Die Aufgabe, Sichtweise und die Werte der Unternehmensgruppe wurden vom Generaldirektor genehmigt. Sie sind jederzeit Grundlage der Tätigkeit aller Unternehmen und geben die Strategie für das Verhalten vor.
- Die fachliche Leistung gemäß der Richtlinien für Aufgabe, Sichtweise und Werte der Unternehmensgruppe bietet die Garantie für das Engagement zur Wertschöpfung.
4. Artikel Die Auslegung und Einbindung der Ethikrichtlinien
- In den Ethikrichtlinien sind die Kriterien vorgeschrieben, die dem Verhalten der Mitarbeiter der Unternehmensgruppe zugrunde liegen.
- Jede Unklarheit, die bei den Mitarbeitern der Unternehmensgruppe hinsichtlich der Auslegung der Ethikrichtlinien auftreten könnte, ist mit dem unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. Die jeweilige Auslegung ist der Ethikkommission vorbehalten.
II. Kapitel Die Ethikkommission
5. Artikel Die Ethikkommission
- Die Ethikkommission ist interner und ständiger Natur. Die Ethikkommission der einzelnen Unternehmen wird aus dem Management und der Personalabteilung gebildet.
- Alle Mitarbeiter und Führungskräfte der einzelnen Unternehmen leisten der Ethikkommission die für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Mitwirkung.
- Die Ethikkommission setzt die Geschäftsleitung mindestens einmal pro Jahr und immer dann, wenn sie es für nötig und erforderlich hält, über die zur Gewährleistung der Einhaltung der Ethikrichtlinien ergriffenen Maßnahmen oder immer dann, wenn festgestellt wird, dass eine Angelegenheit von ausreichend großer Bedeutung ist, in Kenntnis.
6. Artikel Die Zuständigkeit der Ethikkommission
- Die Ethikkommission besitzt bezüglich der Ethikrichtlinien folgende Befugnisse:
-
- Die Verbreitung, Kenntnis und Einhaltung der Ethikrichtlinien durch die Förderung der als angemessenen erachteten Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen.
- Die Gewährleistung und Koordinierung der Umsetzung der Ethikrichtlinien in den einzelnen Unternehmen der Gruppe.
- Die Auslegung der Ethikrichtlinien und die Klärung aller Fragen und Unklarheiten, bezüglich Inhalt, Auslegung und Einhaltung der Richtlinien.
- Die Einleitung von Überprüfungs- und Untersuchungsverfahren bei eingegangenen Beschwerden und das Erlassen von entsprechende Beschlüssen bezüglich der bearbeiteten Vorgänge.
- Die Information an das Management über die Einhaltung der Ethikrichtlinien.
7. Artikel Die Gewährleistungen für die Ethikkommission
- Für die Mitglieder der Ethikkommission bestehen während und nach ihrer Mitgliedschaft folgende Gewährleistungen:
-
- Sie dürfen aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ethikkommission weder entlassen oder noch bestraft werden.
- Sie dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Ethikkommission nicht bei Beförderungen, Schulungsmaßnahmen usw. benachteiligt werden.
Diese Gewährleistungen gelten nicht für die aufgrund einer Untersuchung sanktionierten Mitglieder der Ethikkommission.
III. Kapitel Allgemeine Regelungen für das Verhalten am Arbeitsplatz
8. Artikel Die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften
- Die Belegschaft der Unternehmensgruppe erfüllt die am Arbeitsplatz geltenden Rechtsvorschriften mit aller Genauigkeit. Ferner hält sie sich streng an die von der Unternehmensgruppe im Vertragsverhältnis mit Dritten eingegangenen Verpflichtungen und Zusagen sowie an die in den Ländern der Tätigkeitsausübung geltenden Sitten und gute Praktiken.
- Die Unternehmen der Firmengruppe gewährleisten die Einhaltung geltender Steuervorschriften und eine angemessene Koordinierung der Steuerpolitik im Rahmen der Wahrung sozialer Interessen und strebt zur Vermeidung von Steuerrisiken und Ineffizienzen bei Geschäftsentscheidungen die Unterstützung einer langfristigen Geschäftsstrategie an.
- Die Unternehmensgruppe respektiert und befolgt die ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, behält sich jedoch das Recht vor, bei so vielen Instanzen wie möglich gegen die o. g. Entscheidungen oder Gerichtsbeschlüssen Berufung einzulegen, sollte festgestellt werden, dass sie nicht gesetzeskonform sind und ihren Interessen zuwiderlaufen.
9. Artikel Die Verpflichtung zu den Menschen- und Arbeitsrechten
- Die Unternehmensgruppe erklärt ihre Verpflichtung und ihre Bindung an die in der staatlichen und internationalen Gesetzgebung anerkannten Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie an die Grundsätze, auf denen der Global Compact der Vereinten Nationen, die Standards für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Handelsunternehmen im Bereich der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die Dreiseitige Grundsatzerklärung zu multinationalen Unternehmen und Sozialpolitik und die Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation sowie die Unterlagen und Ausführungen, die die zuvor genannten ersetzen oder ergänzen können, beruhen.
- Im Besonderen erklärt das Unternehmen seine völlige Ablehnung von Kinderarbeit und Zwangs- bzw. Pflichtarbeit und bekennt sich zur Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Tarifverhandlungen.
10. Artikel Das aufrichtige Verhalten im Beruf
- Die leitenden Kriterien für das Verhalten der Belegschaft der Unternehmensgruppe lauten Professionalität und Integrität:
-
- Professionalität bedeutet eine sorgfältige, verantwortungsvolle und effiziente Ausübung der Tätigkeit, die auf Exzellenz, Qualität und Innovation gerichtet ist.
- Integrität bedeutet, loyal, ehrlich, in gutem Glauben, objektiv und im Einklang mit den Interessen der Unternehmensgruppe und gemäß der in den Ethikrichtlinien zum Ausdruck gebrachten Grundsätze und Werte zu handeln.
11. Artikel Der Umweltschutz
- Die Firmengruppe übt ihre Tätigkeiten im Sinne des Umweltschutzes aus, erfüllt bzw. übertrifft die in den geltenden Umweltschutzverordnungen festgelegten Standards und minimiert die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt.
- Die Unternehmen der Gruppe halten die Verhaltensrichtlinien, zur Reduzierung von Abfall und Umweltverschmutzung ein, schonen natürliche Ressourcen und fördern das Einsparen von Energie.
IV. Kapitel Die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe
12. Artikel Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
- Die Unternehmensgruppe fördert die Nichtdiskriminierung von Mitarbeitern aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, Personenstand, sexueller Orientierung, Ideologie, politischer Einstellung, Religion oder jeder anderen persönlichen, körperlichen oder sozialen Verfassung seiner Mitarbeiter sowie ihre Chancengleichheit.
- Die Firmengruppe lehnt jede Form von Gewalt, körperlicher, sexueller, psychischer, moralischer oder anderer Belästigung, Autoritätsmissbrauch am Arbeitsplatz und jedes andere Verhalten, das ein einschüchterndes oder beleidigendes Umfeld für die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter schafft, ab.
13. Artikel Das Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie
- Die Unternehmensgruppe respektiert das Privat- und Familienleben der Belegschaft.
14. Artikel Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten
- Die Firmengruppe verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern nicht offenzulegen, sofern keine Zustimmung der Betroffenen vorliegt und nur bei einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Erfüllung von Gerichtsurteilen oder behördlicher Entscheidungen.
- Mitarbeiter von Unternehmen der Firmengruppe, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf personenbezogene Daten anderer Mitarbeiter Zugriff erhalten, verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren.
15. Artikel Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Die Unternehmensgruppe richtet ein Programm für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ein und ergreift die diesbezüglichen, in der derzeitigen Gesetzgebung und allen anderen, evtl. künftig eingeführten, festgelegten vorbeugenden Maßnahmen.
- Die Belegschaft der Firmengruppe befolgt die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zum Zwecke der Verhinderung und Reduzierung von Risiken am Arbeitsplatz.
16. Artikel Die Mitarbeiterauswahl und -einstufung
- Die Unternehmensgruppe führt ein Auswahlprogramm durch, bei dem ausschließlich die akademischen, persönlichen und beruflichen Leistungen der Bewerber und der Firmenbedarf der Unternehmensgruppe berücksichtigt wird.
- Die Firmengruppe bewertet ihre Mitarbeiter konsequent und objektiv und berücksichtigt dabei ihre individuelle und gemeinschaftliche berufliche Leistung.
- Die Belegschaft der Firmengruppe wird an der Festlegung der Zielvorgaben beteiligt und von den diesbezüglichen Bewertungen in Kenntnis gesetzt.
17. Artikel Schulung / Informationen
- Die Unternehmensgruppe fördert die Schulung ihrer Mitarbeiter. Die Schulungsprogramme bieten Chancengleichheit und eine berufliche Weiterentwicklung und leistet somit einen Beitrag zum Erlangen der Unternehmensziele.
- Die Firmengruppe informiert die Mitarbeiter über die Leitlinien ihrer strategischen Ziele und den Fortschritt der Unternehmen.
18. Artikel Geschenke
- Die Belegschaft der Unternehmensgruppen darf im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit weder Geschenke machen noch annehmen. Die Übergabe und die Annahme von Geschenken ist ausnahmsweise zulässig, wenn folgende Umstände gleichzeitig vorliegen:
-
- das Geschenk besitzt keinen nennenswerten oder lediglich einen symbolischen materiellen Wert,
- es handelt sich um ein Zeichen der Höflichkeit oder um eine übliche geschäftliche Aufmerksamkeit, und
- seine Annahme ist weder gesetzlich noch durch allgemein anerkannte Geschäftspraktiken untersagt.
- Den Mitarbeitern der Unternehmen ist nicht gestattet, Gastfreundschaft zu gewähren oder anzunehmen, die die Entscheidungsfindung beeinflussen, beeinflussen könnte oder in diesem Sinne ausgelegt werden könnten.
- Sollten Zweifel über die Akzeptanz bestehen, ist das Angebot abzulehnen oder zunächst mit dem unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen.
19. Artikel Interessenkonflikte
- Berufliche Entscheidungen müssen im Sinne des Firmeninteresses gefällt werden. Sie dürfen nicht von persönlichen oder familiären Beziehungen oder anderen persönlichen Interessen der Mitarbeiter der Unternehmensgruppe beeinflusst sein.
20. Artikel Ressourcen und Mittel zur Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Die Firmengruppe verpflichtet sich, ihren Mitarbeitern die notwendigen und geeigneten Ressourcen und Mittel für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
- Die Mitarbeiter der Firmengruppe verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen und Mitteln.
21. Artikel Nicht offenbarte und vertrauliche Informationen
- Nicht öffentliche, im Eigentum der Unternehmensgruppe befindliche Informationen gelten als nicht offenbart und vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis. Ihr Inhalt darf nicht an Dritte weitergeleitet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vom Bereichsleiter genehmigt wurde oder auf juristische, gesetzliche oder administrative Genehmigung hin geschieht.
- In der Verantwortung der Unternehmensgruppe und ihrer Belegschaft liegt die Einrichtung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen und die Umsetzung festgelegter Verfahren zum Schutz firmeninterner und vertraulicher, auf vorhandenen oder elektronischen Datenträgern aufgezeichneter Information vor internen oder externen Risiken eines nicht erlaubten Zugriffs, einer sowohl vorsätzlichen als auch zufälligen Manipulation oder Zerstörung zu schützen. In diesem Sinnen wahren die Mitarbeiter der Firmengruppe gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen über ihre berufliche Tätigkeit.
- Die Enthüllung von firmeninternen und vertraulichen Informationen sowie die Nutzung firmeninterner und vertraulicher Informationen für private Zwecke stellt einen Verstoß gegen die Ethikrichtlinien dar.
- Jeder begründete Hinweis auf ein Durchsickern firmeninterner und vertraulicher Informationen ist von denjenigen, die davon Kenntnis erlangen, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder falls die Umstände es erfordern, der Personalabteilung mitzuteilen.
- Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Aufgabe des Berufes werden die firmeninternen und vertraulichen Informationen vom Mitarbeiter an die Firmengruppe zurückgegeben, einschließlich der Unterlagen und Speichermedien oder -geräte sowie der auf seinem Computer gespeicherten Daten. Dabei gilt weiterhin die Schweigepflicht des ehemaligen Mitarbeiters.
V. Kapitel Das Umfeld der Unternehmensgruppe
22. Artikel Die Kunden
- Die Unternehmensgruppe verpflichtet sich zur Exzellenz von Waren und Dienstleistungen und damit zu der von den Kunden erwarteten Zufriedenheit.
- Die Unternehmensgruppe gewährleistet die Qualität von Firmenwaren und Dienstleistungen und reagiert schnell und effizient auf Kunden- und Nutzerbeschwerden zur Erlangung ihrer Zufriedenheit.
- Mitarbeiter dürfen von Kunden oder Dritten keinerlei Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Unternehmensgruppe annehmen.
23. Artikel Die Dienstleister
- Die Beziehung zu Dienstleistern von Waren und Dienstleistungen basiert auf einer ethischen und gesetzeskonformen Grundlage.
- Die von der Unternehmensgruppe durchgeführten Auswahlverfahren für Dienstleister werden nach den Kriterien der Objektivität und Unparteilichkeit durchgeführt. Interessenkonflikte und Bevorzugungen sind zu vermeiden. Es werden nur Dienstleister gesucht und ausgewählt, deren Geschäftspraktiken die Menschenwürde respektieren, die nicht gegen Gesetze verstoßen und den Ruf des Unternehmens nicht gefährden.
- Von den Dienstleistern vorgelegte Preise und Informationen werden vertraulich behandelt und Dritten nicht preisgegeben, es sei denn, es liegt eine Zustimmung der Betroffenen, eine gesetzliche Verpflichtung, die Umsetzung eines Gerichtsurteils oder ein Verwaltungsbeschluss vor.
- Die von den Mitarbeitern der Firmengruppe den Dienstleistern zur Verfügung gestellten Informationen entsprechen der Wahrheit und dürfen nicht in irreführender Absicht weitergegeben werden.
- Die Mitarbeiter vermeiden jede Art von Einmischung oder Beeinflussung von Dienstleistern oder Dritten, aufgrund derer die berufliche Unparteilichkeit oder Objektivität beeinträchtigt werden könnte. Sie nehmen von den Dienstleistern der Firmengruppe keinerlei Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Unternehmensgruppe an.
24. Artikel Die Konkurrenz
- Die Unternehmensgruppe verpflichtet sich zu einem loyalen und ethischen Wettbewerb auf den Märkten, basierend auf gegenseitigem Respekt zwischen den Mitwettbewerbern und strengt keine irreführende oder verunglimpfende Kampagnen gegen die Konkurrenz an.
- Der Erhalt von Informationen über Dritte, einschließlich Angaben zu den Mitwettbewerbern, erfolgt auf legalem Wege.
25. Artikel Das Unternehmen
- Die Beziehungen zu Behörden, Regulierungsbehörden und der öffentlichen Verwaltung basieren auf den Grundsätzen der Zusammenarbeit und Transparenz.
- Wirtschafts- und Finanzauskünfte der Unternehmensgruppe, vor allem Jahresabschlüsse, geben vollkommen wahrheitsgetreu die wirtschaftliche, finanzielle und Eigenkapitalsituation gemäß der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze und der anwendbaren internationalen Standards für Finanzberichterstattung wieder. In diesem Sinne werden die Daten aus den Buchhaltungsunterlagen und -berichten der Firmengruppe keinesfalls verborgen oder verfälscht, da sie vollständig, genau und wahrheitsgetreu zu sein haben.
26. Artikel Spenden und soziale Maßnahmen
- Die Unternehmensgruppe trägt mit ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Strategie zur sozialen Verantwortung mit Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Kultur sowie zum Schutz der entsprechend schutzbedürftigen Gruppen sowie zur Entwicklung von Gemeinschaften bei und setzt sich für den Aufbau fester und dauerhafter Bindungen ein.
- Spenden müssen einem gesetzmäßigen Zweck dienen, dürfen auf keinen Fall anonym sein, haben schriftlich zu erfolgen und müssen, wenn es sich um Bargeld handelt, mit einem Zahlungsmittel vorgenommen werden, anhand dessen sich der Empfänger des Geldes feststellen lässt.
VI. Kapitel Die Bearbeitung von Beschwerden
27. Artikel Geltende Grundsätze für die Meldung von Beschwerden mittels der Ethikkommission
- Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, die begründete Hinweise auf auftretende Unregelmäßigkeiten, Rechtswidrigkeiten oder Vorgehensweisen außerhalb der Ethikrichtlinien bemerken, sind gehalten, der Ethikkommission darüber Meldung zu machen. Die Mitteilungen müssen stets den Kriterien der Wahrhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen keinesfalls anderen Zwecken als denjenigen zur Einhaltung der Vorschriften der Ethikrichtlinien dienen.
- Die Personendaten des Mitarbeiters, der über die Ethikkommission ein abweichendes Verhalten meldet, gelten als vertraulich und geschützt und werden dem Beklagten nicht ohne Genehmigung des Meldenden mitgeteilt.
- Die Unternehmensgruppe verpflichtet sich, keinerlei direkte oder indirekte Maßnahmen gegen Mitarbeiter zu ergreifen, die der Ethikkommission ein im 1. Absatz genanntes Verhalten meldeten.
- Vorbehaltlich des Vorstehenden können die Personendaten des meldenden Mitarbeiters im Rahmen eines sich aus dem Gegenstand der Anzeige oder infolge eines Gerichtsverfahrens ergebenden Vorgehens an die Verwaltungs- oder Justizbehörden weitergeleitet werden. Die Weiterleitung der Daten erfolgt stets gemäß der Datenschutzgesetzgebung.
28. Artikel Die Bearbeitung der an die Ethikkommission gemeldeten Mitteilungen
- Die Bearbeitung der eingereichten Beschwerden ist Aufgabe der Ethikkommission. Sollte von der Beschwerde ein Mitglied der Ethikkommission betroffen sein, darf dieses nicht an der Bearbeitung teilnehmen.
- Bei allen Nachforschungen werden die Rechte auf Privatsphäre, Verteidigung und die Unschuldsvermutung des untersuchten Mitarbeiters gewahrt.
29. Artikel Der Datenschutz
- Das Unternehmen verpflichtet sich, die von der Ethikkommission erhaltenen personenbezogenen Daten jederzeit absolut vertraulich zu behandeln.
- Der Beschuldigte wird vom Vorliegen einer Beschwerde bei Erhebung bzw. zu Beginn der Nachforschungen in Kenntnis gesetzt. Sollte jedoch ein erhebliches Risiko gegen sein, dass eine solche Benachrichtigung die Möglichkeit einer effektiven Untersuchung oder die Beweiserhebung gefährden könnte, ist es möglich, die Benachrichtigung an den Beklagten während des bestehenden Risikos zu verzögern.
- Die Mitarbeiter, die eine Meldung bei der Ethikkommission vornehmen, müssen gewährleisten, dass die angegebenen personenbezogenen Daten der Wahrheit entsprechen. Die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen der Ermittlungen sind, werden jedoch ausnahmslos nach Abschluss der Ermittlungen gelöscht, es sein denn es ergeben sich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aus den ergriffenen Maßnahmen.
VII. Kapitel Sonstige Bestimmungen
30. Artikel Verbreitung, Schulung, Kommunikation und Bewertung
- Die Ethikkommission hat die Verantwortung für die Veröffentlichung der Ethikrichtlinien sowohl für die Belegschaft der Unternehmensgruppe als auch unter anderen Interessengruppen.
- Vorschläge zur Verbreitung der Ethikrichtlinien werden an die Ethikkommission zur Begutachtung und Aufnahme in die Verbreitungsmaßnahmen weitergeleitet.
31. Artikel Das Disziplinarsystem
- Die Unternehmensgruppe erstellt die erforderlichen Maßnahmen für die wirksame Umsetzung der Ethikrichtlinien.
- Unbeschadet der Stellung und Position im Unternehmen ist niemand berechtigt, von einem Mitarbeiter das Begehen einer rechtswidrigen Handlung oder eines Verstoßes gegen die festgelegten Ethikrichtlinien zu verlangen. Ein Mitarbeiter wiederum kann sich nicht auf die Anweisung eines Vorgesetzten berufen, um unangemessenes, rechtswidriges oder gegen die Bestimmungen der Ethikrichtlinien verstoßendes Verhalten zu rechtfertigen.
- Sollte von der Ethikkommission festgestellt werden, ein Mitarbeiter der Unternehmensgruppe hat Tätigkeiten vorgenommen, die gegen das Gesetz oder die Ethikrichtlinien verstoßen, wird die Personalabteilung mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gemäß der geltenden Arbeitsgesetzgebung beauftragt.
32. Artikel Die Aktualisierung
- Die Ethikrichtlinien werden regelmäßig, basierend auf den Informationen der Ethikkommission sowie den Anregungen und Vorschlägen der Mitarbeiter der Unternehmensgruppe überprüft und aktualisiert. Für jede Änderung der Ethikrichtlinien ist das Einverständnis der Geschäftsleitung erforderlich.
33. Artikel Die Annahme
- Die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, die ihr beitreten oder fester Bestandteil von ihr werden, akzeptieren ausdrücklich die in den Ethikrichtlinien festgelegten Grundsätze und Verhaltensregeln.

